Waffenverbot

Aus dem Erlass des Nds. Kultusministeriums vom 29.06.77 – 3104 – GültL. 159/9

Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in Schulen

Bezug: Erlass vom 10.01.61 (SVBL. S. 2-GültL 159/6)

Den Schülern aller Schulen in meinem Geschäftsbereich wird untersagt,, Waffen in Schulen im Sinne des Bundes-Waffengesetzes (Neufassung vom 08.03.67 –BGB I S. 432) mit in die Schule oder zu Schulveranstaltungen zu bringen. Dazu gehören im wesentlichen die im Bundes-Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die sog. Springmesser oder Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.), ferner Schuss-waffen (einschließlich Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) und gleichgestellte Waffen (z. B. Gassprühgeräte) sowie Hieb- und Stosswaffen. Dies Verbot gilt auch für volljährige Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z. B. Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen. Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver und von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden.

Ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. kann eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme zu Folge haben.

siehe auch: Formular "Kenntnisnahme Waffenerlass"

 

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